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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Weisshaupt Folientechnik GmbH 

(Stand April 2021)

 

 

  1.   Geltungsbereich und Gegenstand

1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen der.

Weisshaupt Folientechnik GmbH (im Folgenden Auftragnehmer, kurz: AN) und

einem Unternehmer oder Verbraucher (im Folgenden Auftraggeber, kurz: AG),

in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung. Entgeltlichkeit einer

Vereinbarung ist keine Voraussetzung für die Geltung der AGB.

1.2. Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden erlangen erst mit der

schriftlichen Bestätigung des AN Rechtswirksamkeit.

1.3. Allfälligen AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen und verpflichten den AN

nur, wenn sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich und schriftlich

anerkannt werden.

1.4. Der AN bietet Leistungen insb. im Bereich Folienverkauf, Folienverlegung und sanierung

(Badeteiche,Schwimmbadverkleidung,Terrassen etc) an.

  1. Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss

2.1. Angebote des AN sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich

bezeichnet, unverbindlich und freibleibend. Die in Katalogen, auf einer Website und

dergleichen enthaltenen Angaben des AN sind nur maßgeblich, wenn in einem

verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug

genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Legung

eines Angebots durch den AG.

2.2. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist, sofern nicht anders vereinbart,

kostenpflichtig.

2.3. Vertragsabschlüsse kommen ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung

zustande, wenn der AG ein verbindliches Angebot des AN unverändert schriftlich

annimmt; bei Änderungen der Angebote erfolgt der Vertragsabschluss erst mit der

schriftlichen Auftragsbestätigung des AN oder spätestens mit der tatsächlichen

Leistungserbringung.

2.4. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und Leistungsumfang ist der Inhalt verbindlicher

Angebote bzw. der Auftragsbestätigung bzw. der unterfertigten Lieferscheine.

3.  Preise

3.1. Die angegebenen/angebotenen Preise verstehen sich in EURO exkl. Umsatzsteuer.

Im Verrechnungsfall erfolgt die Hinzurechnung der jeweils gesetzlichen

Umsatzsteuer. Hinzu kommen ergänzend etwaige Versandkosten sowie allfällige

Gebühren / Abgaben. Versandkosten hat grundsätzlich der AG zu tragen.

3.2. Bei Preisänderungen die sich aufgrund von Umständen, auf die der AN keinen

unmittelbaren Einfluss hat (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern,

Abgaben, Transportkosten etc.) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung /

Leistung durch den AN ergeben, ist der AN berechtigt, eine angemessene

Preisberichtigung vorzunehmen.

  1. Zahlungsmodalitäten, Verzug

4.1. Der Kaufpreis/Werklohn ist Zug um Zug gegen Lieferung/Leistung zu bezahlen und

somit mit Erhalt der Rechnung abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig.

4.2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf eines der auf den

Rechnungen angeführten Konten bzw. in bar nur an den AN oder einen vom AN mit

gesonderter schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter erfolgen.

4.3. Der AN ist auch berechtigt Vorauskasse oder Anzahlungen zu verlangen und bei

bzw. nach Teillieferungen bzw. Leistungen in Abschnitten, Teilrechnungen zu legen.

4.4.  Zurückbehaltungsrechte des unternehmerischen AG werden ausgeschlossen. Das

Recht zur Aufrechnung des AG mit Gegenforderungen wird ausgeschlossen, sofern

diese nicht gerichtlich festgestellt sind.

4.4. Der AN ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche bereits erbrachte Leistungen

abzurechnen und Forderungen fällig zu stellen und noch ausstehende

Lieferungen/Leistungen nur bei Vorauszahlung vorzunehmen. Im Falle einer

Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust ein, wenn der AG mit der Zahlung

auch nur einer Rate teilweise in Verzug ist.

  1. Leistungserbringung/Lieferung

5.1. Lieferungen erfolgen zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der

vereinbarten Leistungsfrist. Eine Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt nicht zu laufen,

solange der AG allfällig Anzahlungen nicht geleistet hat.

5.2.  Zur Leistungserbringung ist der AN nur dann verpflichtet, wenn der AG seine

Verpflichtungen, die für die Ausführung des Werkes erforderlich sind, insb.

technische Vorarbeiten und Vorbereitungshandlungen erfüllt hat.

5.3. Der AN ist berechtigt, seien Vertragspflichten teilweise mit schuldbefreiender

Wirkung Dritten zu überbinden.

Kommentiert [MWS1]: Bei Verbrauchern nur möglich,

wenn auch Entgeltsenkung!

5.4. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder

vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höhere Gewalt, Liefer- und

Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc. ohne Nachteil für den AN

verlängern.

5.5. Transportschäden sind sofort bei Ablieferung beim Zulieferer zu rügen und

schriftlich festzuhalten sowie unverzüglich, jedoch spätestens binnen 48 Stunden

ab Ablieferung, beim AN schriftlich zu melden.

5.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der

Waren geht beim Versendungskauf bereits mit der Anzeige der Versand- und

Lieferbereitschaft durch den AN auf den AG über. Ist der AG Verbraucher, erfolgt

der Gefahrenübergang erst mit der Übergabe der Waren an ihn oder an einen von

ihm bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist.

5.7. Vertragsstrafen gegen den AN wegen Verzuges müssen ausdrücklich und schriftlich

vereinbart sein. Voraussetzung für die Vertragsstrafe gegenüber dem AN ist das

Vorliegen einer Verzugssituation, die der AN schuldhaft zu vertreten hat. Die Höhe

der Vertragsstrafe ist insgesamt mit höchstens 5% der ursprünglichen

Netto-Auftragssumme begrenzt.

  1. Vertragsrücktritt, Stornobedingungen

Der AG als Verbraucher hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe

von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne weitere Angaben von Gründen bis

4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin bzw. bis 4 Wochen vor Beginn der

vereinbarten Leistungsfrist zurückzutreten.

  1. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes/Kaufpreises und aller damit

verbundenen Kosten und Spesen bleibt die Ware im Eigentum des AN.

7.2. Jede Weitergabe der Ware an Dritte während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist

ausdrücklich untersagt, sofern es sich nicht um zum Weiterverkauf bestimmten

Waren handelt. In diesem Fall ist der AG berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu

veräußern. Die Kaufpreisforderung gilt dabei schon jetzt als an den AN abgetreten

und der AN ist berechtigt, den Dritten jederzeit von dieser Abtretung zu

verständigen. Erlöse aus der Weiterveräußerung sind getrennt vom Vermögen des

AG aufzubewahren.

7.3. Ist der AG auch nur teilweise in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, seine Rechte

aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. In der Geltendmachung liegt kein

Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

7.4. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der AG verpflichtet,

den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den AN unverzüglich

davon zu verständigen.

  1. Gewährleistung

8.1. Der AN leistet Gewähr, dass Lieferungen und Leistungen die im Vertrag bedungenen

bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen.

8.2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, ein

Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Der AN kann mangels

Recht zur Wandlung durch den AG zwischen den verbleibenden

Gewährleistungsbehelfen frei wählen. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten

die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.

8.3. Der unternehmerische AG ist verpflichtet, die Ware bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und Mängel

unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Übergabe, schriftlich

anzuzeigen. Für Mängel, die der AG festgestellt hat oder feststellen hätte müssen,

sind mangels Rüge Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz etc

ausgeschlossen. Es gelten die §§ 377, 378 UGB.

8.4. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Ware aufgrund unsachgemäßer oder

bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und

bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers

bzw. des AN zu beachten. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB

wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

8.5. Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Modellen und Mustern stellen keine

Mängel dar.

8.6. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Sollte der unternehmerische AG eine Verbesserung

oder einen Austausch im Falle einer berechtigten Gewährleistung an einem anderen

Ort wünschen, so hat er sämtliche hierfür anfallenden Kosten für die An- und

Abreise (Zeitaufwand, Reisespesen, Transporte, Versicherung etc.) bzw. die Kosten

für den Versand der Ware zu tragen.

8.7. Mängelrügen berechtigen nicht dazu, die Zahlung fälliger Beträge ganz oder auch

nur teilweise zurückzuhalten.

  1. Schadenersatz/Haftung

9.1. Für dem unternehmerischen AG zugefügte Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit und wird die Frist zur Geltendmachung des Schadens mit

sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger begrenzt. Das Vorliegen

von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der AG zu beweisen. Diese

Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

9.2. Die Haftung ist gegenüber Unternehmern der Höhe nach mit der NettoAuftragssumme,

maximal jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag der

Haftpflichtversicherung des AN beschränkt.

9.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Folgeschäden, für entgangenen

Gewinn, und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.

9.4. Der AN übernimmt – mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage – keine Haftung

für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung

gestellten Informationen.

  1. Datenschutz

10.1. Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG zum Zweck der

Vertragserfüllung zu verarbeiten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen

Informationen (Datenschutzerklärung) finden Sie auf der Website unter:

https://www.weisshaupt.at/datenschutzerklärung/.

10.2. Der unternehmerische AG räumt dem AN ausdrücklich das Recht ein, seinen

Firmennamen und sein Logo im Rahmen der Werbung als Referenz insbesondere

auf der Website oder analogen Werbemitteln zu benutzen.

  1. Schutzrechte des AN

Skizzen, Angebote, Muster, etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede

Verwendung, insbesondere auch nur die teilweise Weitergabe, Vervielfältigung oder

Zurverfügungstellung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

Unterlagen können vom AN zurückgefordert werden, insbesondere wenn der

Vertrag nicht zustande kommt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Weisshaupt Folientechnik GmbH, Holzhäuser 9,

4632 Pichl bei Wels.

12.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw.

mit diesen AGB ist, abgesehen vom zwingenden Verbrauchergerichtsstand,

ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Weisshaupt Folientechnik

GmbH. (derzeit Holzhäuser 9, 4632 Pichl bei Wels.).

12.3. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der

Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar. Bei Verbrauchern gilt diese

Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende

Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz

hat, entzogen wird.

  1. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ungültig sein oder werden, bleibt die

Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung

wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung

wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

Weisshaupt Folientechnik GmbH