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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Weisshaupt Folientechnik GmbH
(Stand April 2021)
- Geltungsbereich und Gegenstand
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Vereinbarungen und Verträge zwischen der.
Weisshaupt Folientechnik GmbH (im Folgenden Auftragnehmer, kurz: AN) und
einem Unternehmer oder Verbraucher (im Folgenden Auftraggeber, kurz: AG),
in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung. Entgeltlichkeit einer
Vereinbarung ist keine Voraussetzung für die Geltung der AGB.
1.2. Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden erlangen erst mit der
schriftlichen Bestätigung des AN Rechtswirksamkeit.
1.3. Allfälligen AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen und verpflichten den AN
nur, wenn sie in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden.
1.4. Der AN bietet Leistungen insb. im Bereich Folienverkauf, Folienverlegung und sanierung
(Badeteiche,Schwimmbadverkleidung,Terrassen etc) an.
- Angebote, Kostenvoranschläge, Vertragsabschluss
2.1. Angebote des AN sind, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet, unverbindlich und freibleibend. Die in Katalogen, auf einer Website und
dergleichen enthaltenen Angaben des AN sind nur maßgeblich, wenn in einem
verbindlichen Angebot oder einer Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Legung
eines Angebots durch den AG.
2.2. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist, sofern nicht anders vereinbart,
kostenpflichtig.
2.3. Vertragsabschlüsse kommen ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung
zustande, wenn der AG ein verbindliches Angebot des AN unverändert schriftlich
annimmt; bei Änderungen der Angebote erfolgt der Vertragsabschluss erst mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung des AN oder spätestens mit der tatsächlichen
Leistungserbringung.
2.4. Maßgeblich für den Vertragsinhalt und Leistungsumfang ist der Inhalt verbindlicher
Angebote bzw. der Auftragsbestätigung bzw. der unterfertigten Lieferscheine.
3. Preise
3.1. Die angegebenen/angebotenen Preise verstehen sich in EURO exkl. Umsatzsteuer.
Im Verrechnungsfall erfolgt die Hinzurechnung der jeweils gesetzlichen
Umsatzsteuer. Hinzu kommen ergänzend etwaige Versandkosten sowie allfällige
Gebühren / Abgaben. Versandkosten hat grundsätzlich der AG zu tragen.
3.2. Bei Preisänderungen die sich aufgrund von Umständen, auf die der AN keinen
unmittelbaren Einfluss hat (Kollektivverträge, Materialpreise, Zölle, Steuern,
Abgaben, Transportkosten etc.) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung /
Leistung durch den AN ergeben, ist der AN berechtigt, eine angemessene
Preisberichtigung vorzunehmen.
- Zahlungsmodalitäten, Verzug
4.1. Der Kaufpreis/Werklohn ist Zug um Zug gegen Lieferung/Leistung zu bezahlen und
somit mit Erhalt der Rechnung abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig.
4.2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf eines der auf den
Rechnungen angeführten Konten bzw. in bar nur an den AN oder einen vom AN mit
gesonderter schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter erfolgen.
4.3. Der AN ist auch berechtigt Vorauskasse oder Anzahlungen zu verlangen und bei
bzw. nach Teillieferungen bzw. Leistungen in Abschnitten, Teilrechnungen zu legen.
4.4. Zurückbehaltungsrechte des unternehmerischen AG werden ausgeschlossen. Das
Recht zur Aufrechnung des AG mit Gegenforderungen wird ausgeschlossen, sofern
diese nicht gerichtlich festgestellt sind.
4.4. Der AN ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche bereits erbrachte Leistungen
abzurechnen und Forderungen fällig zu stellen und noch ausstehende
Lieferungen/Leistungen nur bei Vorauszahlung vorzunehmen. Im Falle einer
Ratenzahlungsvereinbarung tritt Terminverlust ein, wenn der AG mit der Zahlung
auch nur einer Rate teilweise in Verzug ist.
- Leistungserbringung/Lieferung
5.1. Lieferungen erfolgen zum vereinbarten Liefertermin bzw. innerhalb der
vereinbarten Leistungsfrist. Eine Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt nicht zu laufen,
solange der AG allfällig Anzahlungen nicht geleistet hat.
5.2. Zur Leistungserbringung ist der AN nur dann verpflichtet, wenn der AG seine
Verpflichtungen, die für die Ausführung des Werkes erforderlich sind, insb.
technische Vorarbeiten und Vorbereitungshandlungen erfüllt hat.
5.3. Der AN ist berechtigt, seien Vertragspflichten teilweise mit schuldbefreiender
Wirkung Dritten zu überbinden.
Kommentiert [MWS1]: Bei Verbrauchern nur möglich,
wenn auch Entgeltsenkung!
5.4. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder
vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie höhere Gewalt, Liefer- und
Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc. ohne Nachteil für den AN
verlängern.
5.5. Transportschäden sind sofort bei Ablieferung beim Zulieferer zu rügen und
schriftlich festzuhalten sowie unverzüglich, jedoch spätestens binnen 48 Stunden
ab Ablieferung, beim AN schriftlich zu melden.
5.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Waren geht beim Versendungskauf bereits mit der Anzeige der Versand- und
Lieferbereitschaft durch den AN auf den AG über. Ist der AG Verbraucher, erfolgt
der Gefahrenübergang erst mit der Übergabe der Waren an ihn oder an einen von
ihm bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist.
5.7. Vertragsstrafen gegen den AN wegen Verzuges müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart sein. Voraussetzung für die Vertragsstrafe gegenüber dem AN ist das
Vorliegen einer Verzugssituation, die der AN schuldhaft zu vertreten hat. Die Höhe
der Vertragsstrafe ist insgesamt mit höchstens 5% der ursprünglichen
Netto-Auftragssumme begrenzt.
- Vertragsrücktritt, Stornobedingungen
Der AG als Verbraucher hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr in Höhe
von 20 % des Kaufpreises/Werklohnes ohne weitere Angaben von Gründen bis
4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin bzw. bis 4 Wochen vor Beginn der
vereinbarten Leistungsfrist zurückzutreten.
- Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohnes/Kaufpreises und aller damit
verbundenen Kosten und Spesen bleibt die Ware im Eigentum des AN.
7.2. Jede Weitergabe der Ware an Dritte während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist
ausdrücklich untersagt, sofern es sich nicht um zum Weiterverkauf bestimmten
Waren handelt. In diesem Fall ist der AG berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu
veräußern. Die Kaufpreisforderung gilt dabei schon jetzt als an den AN abgetreten
und der AN ist berechtigt, den Dritten jederzeit von dieser Abtretung zu
verständigen. Erlöse aus der Weiterveräußerung sind getrennt vom Vermögen des
AG aufzubewahren.
7.3. Ist der AG auch nur teilweise in Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, seine Rechte
aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. In der Geltendmachung liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
7.4. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der AG verpflichtet,
den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und den AN unverzüglich
davon zu verständigen.
- Gewährleistung
8.1. Der AN leistet Gewähr, dass Lieferungen und Leistungen die im Vertrag bedungenen
bzw. gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen.
8.2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, ein
Regressanspruch gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Der AN kann mangels
Recht zur Wandlung durch den AG zwischen den verbleibenden
Gewährleistungsbehelfen frei wählen. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gelten
die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
8.3. Der unternehmerische AG ist verpflichtet, die Ware bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung auf etwaige Mängel zu untersuchen und Mängel
unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Übergabe, schriftlich
anzuzeigen. Für Mängel, die der AG festgestellt hat oder feststellen hätte müssen,
sind mangels Rüge Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz etc
ausgeschlossen. Es gelten die §§ 377, 378 UGB.
8.4. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn bei der Ware aufgrund unsachgemäßer oder
bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und
bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers
bzw. des AN zu beachten. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB
wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
8.5. Geringfügige Abweichungen von Zeichnungen, Modellen und Mustern stellen keine
Mängel dar.
8.6. Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Sollte der unternehmerische AG eine Verbesserung
oder einen Austausch im Falle einer berechtigten Gewährleistung an einem anderen
Ort wünschen, so hat er sämtliche hierfür anfallenden Kosten für die An- und
Abreise (Zeitaufwand, Reisespesen, Transporte, Versicherung etc.) bzw. die Kosten
für den Versand der Ware zu tragen.
8.7. Mängelrügen berechtigen nicht dazu, die Zahlung fälliger Beträge ganz oder auch
nur teilweise zurückzuhalten.
- Schadenersatz/Haftung
9.1. Für dem unternehmerischen AG zugefügte Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit und wird die Frist zur Geltendmachung des Schadens mit
sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger begrenzt. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz hat der AG zu beweisen. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.
9.2. Die Haftung ist gegenüber Unternehmern der Höhe nach mit der NettoAuftragssumme,
maximal jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag der
Haftpflichtversicherung des AN beschränkt.
9.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Folgeschäden, für entgangenen
Gewinn, und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
9.4. Der AN übernimmt – mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusage – keine Haftung
für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung
gestellten Informationen.
- Datenschutz
10.1. Der AN ist berechtigt, personenbezogene Daten des AG zum Zweck der
Vertragserfüllung zu verarbeiten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen
Informationen (Datenschutzerklärung) finden Sie auf der Website unter:
https://www.weisshaupt.at/datenschutzerklärung/.
10.2. Der unternehmerische AG räumt dem AN ausdrücklich das Recht ein, seinen
Firmennamen und sein Logo im Rahmen der Werbung als Referenz insbesondere
auf der Website oder analogen Werbemitteln zu benutzen.
- Schutzrechte des AN
Skizzen, Angebote, Muster, etc. sind und bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede
Verwendung, insbesondere auch nur die teilweise Weitergabe, Vervielfältigung oder
Zurverfügungstellung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
Unterlagen können vom AN zurückgefordert werden, insbesondere wenn der
Vertrag nicht zustande kommt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Weisshaupt Folientechnik GmbH, Holzhäuser 9,
4632 Pichl bei Wels.
12.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw.
mit diesen AGB ist, abgesehen vom zwingenden Verbrauchergerichtsstand,
ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Weisshaupt Folientechnik
GmbH. (derzeit Holzhäuser 9, 4632 Pichl bei Wels.).
12.3. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Kaufrechts anwendbar. Bei Verbrauchern gilt diese
Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende
Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz
hat, entzogen wird.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB ungültig sein oder werden, bleibt die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung
wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung
wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
Weisshaupt Folientechnik GmbH